Rn 34

Die den Antrag stützenden Umstände sind vom Antragsteller substanziiert darzulegen. Dazu sind die einzelnen die Wohnungszuweisung begründenden Vorfälle nach Zeit, Ort, näheren Umständen und konkreten Folgen genau zu schildern (Schulz/Hauß, Rz 1125). Nicht ausreichend ist der Vortrag, der Antragsgegner habe wiederholt bedroht, misshandelt oder vergewaltigt (Ddorf FamRZ 88, 1058), er habe ständig geschimpft und gedroht (Karlsr FamRZ 91, 1440) oder der antragstellende Ehegatte habe während der Ehe mehrfach Gewalt und Demütigungen erlitten (Brandbg FamRZ 96, 743; Köln FamRZ 94, 632).

 

Rn 35

Zweifel an dem die Begründetheit des Zuweisungsantrages stützenden Vortrag gehen zu Lasten des Antragstellers. Steht fest, dass es zu einer Gewalttat gekommen ist, ist es Sache des Täters, darzulegen und zu beweisen, dass weitere Verletzungshandlungen von ihm nicht zu befürchten sind (II 2), wobei an die Widerlegung der aus dem Gesetz folgenden Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen sind (BTDrs 14/5429, 19).

 

Rn 36

Auch dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, ist dem antragstellenden Ehegatten die Wohnung zu belassen, wenn ihm das weitere Zusammenleben allein wegen der Schwere der begangenen Tat nicht zuzumuten ist (II 2, 2. Hs). Der Gesetzgeber hat dabei insb an Fälle schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung oder versuchten Totschlags gedacht (BTDrs 14/5429, 31).

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