Rn 20

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein (BGH NJW 01, 1646; OVG Hamburg FamRZ 20, 180). Es sind dieselben Anforderungen zu stellen wie iRd Prüfung von VKH und PKH (§ 76 FamFG, § 114 ZPO). Die Vorschusspflicht kann nicht an geringere Voraussetzungen als die VKH/PKH geknüpft werden und darf nicht schon dann eingreifen, wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (grundl BGH FamRZ 01, 1363).

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