Rn 17

Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Kein Anspruch besteht (mehr) nach Scheidung (BGH FamRZ 17, 1052), es sei denn der Unterhaltsschuldner wurde vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt oder es liegt eine abgetrennte Folgesache vor (Nürnbg FamRZ 90, 421); vom BGH (FamRZ 17, 1052) offengelassen.

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