Rn 1

Die durch das 1. EheRG zum 1.7.77 umgestaltete Vorschrift ist an die Stelle der bis dahin geltenden Regelung über die sog Schlüsselgewalt getreten. Dieser lag das Leitbild der Hausfrauenehe zu Grunde, das aufgegeben ist. Die Norm erfasst einen nicht nur auf den Haushalt bezogenen erweiterten Wirkungskreis (›Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie‹). Darüber hinaus kann jeder Ehegatte Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen besorgen. Nach I 2 werden dadurch beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.

 

Rn 2

Die Norm ist verfassungskonform und verstößt insb nicht gegen Art 3 I, 6 I GG (BVerfG NJW 90, 175). Der durch die Gesamthaftung der Eheleute bewirkte Gläubigerschutz (BVerfG aaO; Staud/Voppel Rz 8 mwN) ist ein wichtiger, aber nicht vorrangiger oder gar der alleinige Zweck der Regelung. Die Norm soll weiter dazu dienen, die Kreditwürdigkeit der Familie (Staud/Voppel Rz 12) oder die Chancengleichheit in der Familie zu erhöhen.

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