Rn 50

Die Feststellung des Erklärungstatbestands ist Tatsachenfeststellung. Wer sich auf einen für die Auslegung maßgebenden Umstand beruft, muss diesen darlegen und beweisen (Baumgärtel/Laumen § 133 Rz 2). Dies gilt etwa für das Vorliegen einer Verkehrssitte (BGH NJW 90, 1724 [BGH 30.03.1990 - V ZR 113/89]) oder eine Vertragsauslegung gegen den allg Sprachgebrauch (BGH NJW 01, 144 [BGH 11.09.2000 - II ZR 34/99]). Die Beweisführung wird durch Erfahrungssätze erleichtert. Ist über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde aufgenommen, besteht eine Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen (BGH NJW 00, 207 f; 03, 755 [BGH 31.10.2002 - V ZR 100/02]). Wer sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, muss den Beweis für ihr Vorliegen führen (BGH NJW 99, 1703 [BGH 05.02.1999 - V ZR 353/97]; 02, 3164 f [BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01]). Die Vermutungswirkung ist mit dem Beweis einer Nebenabrede widerlegt (BGH NJW 89, 898 [BGH 14.10.1988 - V ZR 73/87]).

 

Rn 51

Die anschließend iRd Auslegung erfolgende Sinndeutung ist eine rechtliche Würdigung und kann nicht Gegenstand einer Beweiserhebung oder Beweislastentscheidung sein (BGH NJW 84, 722 [BGH 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83]).

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