Rn 6

Eheschließung ohne Mitwirkung des Standesbeamten stehen dem Zustandekommen einer Ehe entgegen, eine dennoch geschlossene ›Ehe‹ ist nichtig und zeitigt keine Rechtswirkungen (Nichtehe). Ein Aufhebungsverfahren kommt mangels Vorliegens einer Ehe nicht in Betracht. Jedoch kann die Unwirksamkeit mit einem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe geltend gemacht werden (§ 121 Ziff 3 FamFG).

 

Rn 7

Eine ohne Mitwirkung des Standesbeamten geschlossene (Nicht-)Ehe kann mit der Rechtsfolge rückwirkender Wirksamkeit geheilt werden, wenn die in III normierten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Dazu ist erforderlich, dass die Verlobten vor einer nach kirchlichem oder ausl Recht für Trauungen zuständigen Stelle die Erklärung abgegeben haben, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und der Standesbeamte bestimmte ehebezogene Amtshandlungen vorgenommen hat (Frankf FamRZ 14, 1106; Nürnbg FamRZ 21, 493) und die vermeintlichen Ehegatten über einen bestimmten Zeitraum als Ehegatten miteinander gelebt haben. Als Amtshandlungen des Standesbeamten kommen in Betracht die Eintragung der Ehe in das Heirats- oder Familienbuch (III Nr 1), die Eintragung eines Hinweises auf die Eheschließung im Geburtenbuch bei Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes (III Nr 2) sowie die Entgegennahme von eheabhängigen familienrechtlichen – zB namensrechtlichen – Erklärungen nebst Erteilung einer dahingehenden Bescheinigung (III Nr 3). Hinzukommen muss eheliches Zusammenleben über einen Zeitraum von 10 Jahren seit Vornahme der Amtshandlung. Ist ein Ehegatte gestorben, reicht es, wenn das Zusammenleben mindestens 5 Jahre bis zu seinem Tode angedauert hat (III aE). Die Heilung kann ebenfalls mit einem Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Ehe geltend gemacht werden (§ 121 Ziff 3 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge