Rn 31

Erwirbt eine andere Person aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar ein Recht, kann die Erklärung auch dem Begünstigten ggü angefochten werden, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Sollte ein Anfechtungsrecht nach § 123 II 1 ausscheiden, kann auf diese Weise die Anfechtung eröffnet sein. Hauptanwendungsfall ist der Vertrag zugunsten Dritter, der anfechtbar ist, wenn der Dritte getäuscht hat (BGH NJW-RR 06, 1212 [BGH 30.03.2006 - I ZR 123/03]), so etwa der Lebensversicherungsvertrag, bei dem der Versicherer als Versprechender seine Erklärung ggü dem Begünstigten anfechten darf, doch bleibt die Verpflichtung ggü dem Versprechensempfänger bestehen. § 139 ist insoweit unanwendbar (AnwK/Feuerborn § 123 Rz 76; aber Hamm VersR 88, 459 [OLG Hamm 27.05.1987 - 20 U 335/86]). Die Täuschung kann durch den Begünstigten als Dritten oder einem Außenstehenden als Vierten begangen sein.

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