Rn 33

Als Übel genügt jeder Nachteil, unabhängig davon, ob er materieller oder ideeller Natur ist oder sich auf den Erklärenden bzw eine andere Person bezieht (BGHZ 25, 218 f; BGH NJW 88, 2601). Ebenso wird die angedrohte Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte erfasst, so die Kündigung eines Darlehens (BGH NJW 97, 1981 [BGH 16.01.1997 - IX ZR 250/95]) oder Arbeitsvertrags (BAG NZA 02, 732 f [BAG 06.12.2001 - 2 AZR 396/00]; BAG NZA 06, 841 [BAG 15.12.2005 - 6 AZR 197/05] Tz 15; LAG Mecklenburg-Vorpommern NZA-RR 18, 240). Auf das Gewicht des Übels kommt es nicht an, doch sind bei der Drohung mit Lappalien erhöhte Anforderungen an den Kausalitätsnachweis zu stellen (MüKo/Armbrüster § 123 Rz 114).

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