Rn 1

§ 1121 regelt den Interessenwiderstreit zwischen dem Erwerber mithaftender Gegenstände und dem Hypothekar und betrifft nur das dingliche Recht; Schadensersatzansprüche des Hypothekengläubigers gegen den Erwerber solcher Gegenstände nach §§ 823 ff bleiben unberührt (BGH NJW 91, 695 [BGH 06.11.1990 - VI ZR 99/90]), ebenso die Anfechtung der Veräußerung solcher Gegenstände durch den Hypothekar nach dem AnfG (Wolff/Raiser § 135 II Fn 12). § 1121 hindert auch nicht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Erlös einer nach § 1121 I zum Erlöschen der Haftung führenden Veräußerung an den Gläubiger herauszugeben, wenn Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vom Grundstück entfernt wurde (BGH NJW 73, 1701 [BGH 08.06.1973 - I ZR 25/72]). Entfernung ohne Veräußerung fällt (nur) unter § 1122.

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