Rn 2

Die schuldrechtliche Verpflichtung ist ein einheitliches Geschäft. Sie unterliegt nach § 311b III der notariellen Beurkundung.

 

Rn 3

Das dingliche Bestellungsgeschäft erfordert so viele Einzelakte, wie Gegenstände vorhanden sind, S 1, Spezialitätsgrundsatz. Die Art der Bestellungsakte richtet sich nach den jeweiligen Regeln, §§ 873, 1031, 1032, 1067, 1069 I, 1081 II, § 9 SchiffsRG. § 1069 II gilt auch hier. Kommen Gegenstände neu ins Vermögen, sind sie gesondert zu belasten (Bremen DB 70, 1436 [OLG Bremen 20.04.1970 - 1 U 2/70]). Ausscheidende Gegenstände bleiben belastet.

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