Rn 31

Am 21.12.22 wurde die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl I, 2368) veröffentlicht. Mit der Novellierung werden mehrere Zielsetzungen verfolgt. Die prinzipielle Aufgabe der Formularverordnung in den Massenverfahren zur Vereinfachung der Antragstellung und Bearbeitung bleibt bestehen. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen haben allerdings die bisherigen Formulare für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die aktuelle Rechtslage nicht mehr korrekt abgebildet. Deswegen sind die Formulare angepasst worden. Dabei ist insb die Änderung des § 850c einbezogen worden. Außerdem wird die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistungen nach § 13e RDG bei der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Weitere Änderungen resultieren aus der Rspr und den praktischen Erfahrungen (BRDrs 561/22, 49). Außerdem sollten die Formulare weitestgehend einheitlich und benutzerfreundlicher gestaltet und für eine digitale Einreichung iRd elektronischen Rechtsverkehrs optimiert werden.

 

Rn 32

Das Inkrafttreten ist mehrstufig geregelt. Die neue ZVFV ist gem Art 4 I 1 am Tag nach der Verkündung, also am 22.12.22 in Kraft getreten. Nach Art 4 I 2 ist zugleich die ZVFV aF außer Kraft getreten. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 dürfen nach Art 1 § 6 II ZVFV bis zum 30.11.23 die bisherigen Formulare der ZVFV aF weiterverwendet werden. Die Neuregelung ist damit erst ab dem 1.12.23 verpflichtend. Maßgebend dafür ist die Antragstellung. Dafür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antrag beim Gericht eingeht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge