Rn 54

Fehlen die Prozesshandlungsvoraussetzungen bei der Vornahme einer Prozesshandlung, so ist die einzelne Prozesshandlung in aller Regel unwirksam. In diesen Fällen ist eine (wirksame) Neuvornahme der Prozesshandlung grds möglich und erforderlich. Denkbar sind in Einzelfällen auch die Umdeutung der unwirksamen Prozesshandlung analog § 140 BGB (BGH NJW 01, 1217) oder die Heilung einer unwirksamen Prozesshandlung durch Genehmigung des Betroffenen oder Rügeverzicht. Eine wirksame Prozesshandlung kann durch eine zeitlich spätere entgegengesetzte Handlung widerrufen, geändert oder berichtigt werden. Dagegen ist eine Anfechtung im Hinblick auf § 142 BGB generell ausgeschlossen.

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