Rn 3

Unter Entscheidung in der Hauptsache iSd § 99 I 1 ist jede Entscheidung über den Streitgegenstand zu verstehen. Auf die Form der Entscheidung (Beschl oder Urt) kommt es nicht an.

§ 99 I 1 gilt in allen Verfahren, auch in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (Naumbg OLGR 05, 105). Die Vorschrift gilt auch für Nebenverfahren wie zB die Kostenfestsetzung (Kobl NJW-RR 00, 362). Möglich ist im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings die Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung des Rechtspflegers, die im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Hierüber entscheidet dann der Richter.

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