Rn 13

In Ausnahme zu dem Grundsatz des § 99 I ist nach § 99 II 1 eine Kostenentscheidung, die durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung ergeht, anfechtbar, und zwar mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff). Eine Berufung gegen die Kostenentscheidung ist nicht zulässig. Insoweit kommt auch eine Umdeutung nicht in Betracht (Frankf OLGR 08, 406). Neben der Kostenentscheidung können andere Nebenentscheidungen nicht mit angefochten werden, wie etwa der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Frankf OLGR 08, 406).

Anfechtbar sind allerdings nur Kostenentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts. Gegen die Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses im Berufungsverfahren ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Insoweit kommt allerdings die Rechtsbeschwerde nach § 574 in Betracht, sofern sie zugelassen ist (BGH AGS 04, 304 [BGH 03.03.2004 - IV ZB 21/03] = NJW 04, 2904).

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