Rn 32

Der Beklagte muss vorgerichtlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen angemessene Räumungsfrist von dem Kl vergeblich verlangt haben.

Unschädlich ist es, wenn der Mieter vorprozessual ›Kündigungswiderspruch‹ eingelegt, sich aber aus dem Widerspruchsschreiben jedoch – inhaltlich eindeutig – ergibt, dass unter grundsätzlicher Anerkennung der Vermieterkündigung – im Ergebnis berechtigt – nur eine Räumungsfrist begehrt wird (LG Köln NZM 98, 663 [LG Köln 10.06.1998 - 1 T 207/98] = WuM 98, 499 = DWW 98, 345). Erforderlich ist, dass der Beklagte vorgerichtlich zu erkennen gegeben hat, dass er eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wünscht oder zumindest eine angemessene Räumungsfrist benötigt. Erforderlich ist insoweit auch, dass die Gründe für das Fortsetzungsverlangen bzw die Räumungsfrist vorgerichtlich dargelegt wurden und dass die vorgerichtlich dargelegten Gründe für sich auch ausreichend waren, die Räumungsfrist zu bewilligen. Wird außergerichtlich ohne weitere Begründung eine Räumungsfrist beantragt und diese dann erst im Rechtsstreit begründet, ist § 93b III nicht anwendbar, da der Kl vorgerichtlich nicht die Begründetheit des Räumungsfristverlangens hat erkennen können.

Der Mieter wird im Zweifel auch angeben müssen, wann er gedenkt, auszuziehen, also wie lange die beantragte Räumungsfrist sein soll. Die Anforderungen an die genaue Benennung eines Auszugstermins richten sich nach den Bedingungen des örtlichen Wohnungsmarkts, auf den der Mieter zur Anmietung einer Ersatzwohnung nach seinen Verhältnissen angewiesen ist (AG Freiburg WuM 94, 551).

Die Ermessensvorschrift des § 93b III ist nicht zum Nachteil des Vermieters anzuwenden, wenn der Mieter einen konkreten Auszugstermin nicht glaubhaft darlegt, so dass der Vermieter nicht davon ausgehen kann, dass der Mieter spätestens am Ende der begehrten Räumungsfrist auszieht. Es ist ihm dann nicht zuzumuten, mit der Räumungsklage abzuwarten (LG Frankenthal WuM 93, 547).

Ist der Mieter aufgrund Mietaufhebungsvertrages zur Räumung verpflichtet, so genügt es nicht den Anforderungen an das Begehren einer über den vertraglich vereinbarten Termin hinaus zu gewährenden angemessenen Räumungsfrist, dass der Mieter ohne Benennung eines konkreten Zeitpunkts der Räumung eine Räumungsfrist verlangt (AG Langenfeld WuM 93, 459).

§ 93b III dagegen bleibt anwendbar, wenn der Mieter im Rechtsstreit berechtigterweise eine weitere Räumungsfrist verlangt (LG Tübingen WuM 93, 545).

Vergeblich war das Verlangen, wenn der Vermieter es abgelehnt hat, eine zu kurze Frist gewährt (LG Heidelberg WuM 82, 302) oder wenn er Bedingungen gestellt hat (LG Mannheim WuM 89, 32 [LG Hamburg 20.05.1988 - 11 S 384/87]).

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