Rn 6

In den übrigen Fällen ist grds iRe mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Art 101 I GG kann im Einzelfall aber auch dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass der Gegner vor Erlass einer Beschlussentscheidung schriftlich angehört wird (vgl Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 3; ferner MüKoZPO/Drescher Rz 2; Schuschke/Walker/Walker Rz 6; aA Musielak/Voit/Huber § 921 Rz 6). Ein im Rahmen eines anhängigen Arrestverfahrens durch den Arrestbeklagten gestellter Antrag auf Erlass eines Arrests gegen den Arrestkläger (Gegenantrag bzw -verfügung) ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens prozessual unstatthaft (vgl Frankf GRUR-RR 12, 88; Stuttg NJW 12, 625, 628 [OLG Stuttgart 22.11.2011 - 10 W 47/11]; MüKoZPO/Drescher, § 922 Rz 21; Zö/Vollkommer Rz 15; aA Celle NJW 59, 1833; LG Köln ZUM 06, 71 [LG Köln 12.10.2005 - 28 O 417/05]).

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