Rn 29b

Gewinnt der Kl mit seiner Räumungsklage, so ist es für die Kostenentscheidung unerheblich, mit welcher von mehreren ausgesprochenen Kündigungen der Kläger letztlich obsiegt, weil im Kern die Räumung als eine einheitliche Leistung verlangt wird und die Kündigung lediglich Vorfrage für die Entscheidung über das Räumungsbegehren ist, abgesehen davon, dass das Gericht nicht daran gebunden ist, auf welche von mehreren Kündigungen der Kläger seinen Räumungsanspruch stützt (Köln NJW-Spezial 22, 93 [OLG Bremen 05.01.2022 - 2 W 56/21]).

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