Rn 13

Die Kosten einer Abmahnung in Wettbewerbssachen sind außergerichtliche Kosten und daher nicht festsetzbar (BGH NJW-RR 06, 501 = JurBüro 06, 140 = AGS 06, 146; AGS 09, 51 = RVGreport 08, 467; NJW 08, 2040 = AGS 08, 366 = JurBüro 08, 426 = RVGreport 08, 272; WRP 09, 75 = RVGreport 08, 470). Sie können allenfalls als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung mit eingeklagt werden.

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