Rn 1
§ 891 regelt das Verfahren für Entscheidungen, die das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan nach §§ 887–890 zu treffen hat. Zu beachten ist allerdings, dass die Terminsbestimmung nach § 889 I keine solche ›Entscheidung‹ darstellt (hM). § 891 dient durch den fehlenden Verhandlungszwang der Prozesswirtschaftlichkeit, also der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Zugleich setzt er durch die Verpflichtung, den Schuldner anzuhören, das Rechtsstaatlichkeitsgebot um und konkretisiert damit Art 103 I GG (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 2).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen