Rn 1

§ 891 regelt das Verfahren für Entscheidungen, die das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan nach §§ 887–890 zu treffen hat. Zu beachten ist allerdings, dass die Terminsbestimmung nach § 889 I keine solche ›Entscheidung‹ darstellt (hM). § 891 dient durch den fehlenden Verhandlungszwang der Prozesswirtschaftlichkeit, also der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Zugleich setzt er durch die Verpflichtung, den Schuldner anzuhören, das Rechtsstaatlichkeitsgebot um und konkretisiert damit Art 103 I GG (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 2).

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