Rn 37

Gegen den separaten Androhungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, s §§ 891 S 1, 567 I Nr 1, 793, 128 IV (BGH NJW 92, 749, 750 [BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89]; München InVo 02, 288, 289). Wurde die Androhung hingegen bereits im Urt bzw der eV ausgesprochen, kann gegen sie nur mit dem gegen den Titel zulässigen Rechtsmittel vorgegangen werden (LAG Hamm MDR 77, 699 f; aA Hamm NJW-RR 88, 960: stets sofortige Beschwerde). Eine zwischenzeitliche Festsetzung des Ordnungsmittels erledigt die gegen den Androhungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde nicht (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 37). Der Gegenstandswert ist grds am Wert der Hauptsacheklage auszurichten (Hamm AGS 15, 523); im Rechtsmittelverfahren an den Anträgen des Rechtsmittelführers (OVG Sachsen AGS 20, 517).

 

Rn 38

Die Festsetzung des Ordnungsmittels selbst sowie die Entscheidung über eine Kaution nach Abs 3 unterliegen ebenfalls der sofortigen Beschwerde. Diese kann auch der Gläubiger erheben, wenn sein Ordnungsmittel- bzw Kautionsantrag abgelehnt oder das Ordnungsmittel seiner Ansicht nach zu niedrig bemessen wurde (Hamm NJW-RR 88, 960; Frankf GRUR 87, 940). Gleiches gilt für den Schuldner, dessen Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses das Gericht abgelehnt hat (Hamm OLGZ 89, 471, 472). Die Entscheidung des AG kann hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gem dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH NJW-RR 17, 382 Rz 16; Stuttg FamRZ 20, 1754 Rz 18). Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Vollstreckungsverfahren entfaltet trotz des Wortlauts von § 570 keine aufschiebende Wirkung, weil die Vorschrift weiterhin nur die in der Vorgängervorschrift (§ 572 aF) aufgeführten Fälle der Ordnungs- bzw Zwangsmittelfestsetzung erfasst (unter Hinw auf die Begr des Regierungsentwurfs Köln FamRZ 05, 223 f; aA BGH NJW 11, 3791 m ausf Darstellung des Streitstandes). Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist die Erinnerung gem § 766 statthaft.

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