I. Gerichtsgebühren.

 

Rn 10

Für das gerichtliche Verfahren über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fällt nach Nr 2115 KV GKG eine Festgebühr iHv 35 EUR an. Im Falle der Freiwilligkeit und damit des FamFG-Verfahrens (§ 410 Nr 1 FamFG) ist Nr 15212 Nr 1 KV GNotKG einschlägig.

II. Anwaltsgebühren.

 

Rn 11

Der RA erhält eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG und eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr 3310 VV RVG. Im Falle des Abs 2 iVm § 888 ist zu beachten, dass das Verfahren eine besondere Angelegenheit nach § 18 I Nr 13 RVG darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge