Rn 3

Unter Abdruck versteht man eine von vornherein auf größere Stückzahlen ausgelegte, vollständige Reproduktion des Schuldnerverzeichnisses. Um dem Gedanken der Massenproduktion Rechnung zu tragen, wird zudem gem Abs 1 S 1 der Vorschrift auch die Übermittlung in maschinell lesbarer Form, also auf Datenträgern oder im Wege einer Datenfernübertragung, erfasst (zur Vorgängerregelung § 915d I 1 aF BTDrs 12/193, 10). Abdrucke gem § 882g I werden grds in elektronischer Form übermittelt (§ 9 I SchuVAbdrV). Näheres zur Übermittlung der Abdrucke regeln gem Abs 1 S 2 (vgl § 915d I 2 aF) die Landesjustizverwaltungen (vgl etwa für NRW Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen JMBl NRW 12, 318).

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