Rn 13

Durch das EuKoPfVODG 2016 wurde § 882f ein zweiter Abs angefügt. Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich danach nicht auf Angaben nach § 882b II Nr 3 (Wohnsitz/Sitz), wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gem §§ 51, 52 BMG eingetragen bzw eingerichtet wurde (BTDrs 18/7560, 40f). Für Gerichte und Behörden, die zu Prüfzwecken nach Abs 1 S 1 Nr 2 oder zum Zwecke der Strafverfolgung und -vollstreckung nach Abs 1 S 1 Nr 5 vorgehen, gilt diese Einschränkung nicht (Abs 2 S 4).

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