Rn 13

Durch die Maßnahmen der §§ 882b ff, insb Eintragungen und Löschungen, entstehen grds keine Gerichtsgebühren (Wieczorek/Schütze/Schreiber Vor §§ 882b ff Rz 7). Allerdings können evtl Auslagen für die Erteilung von Abdrucken und Listen erhoben werden, vgl bei § 882g. Zu den Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren s die Kommentierung von §§ 882e, 882 f.

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