Rn 13

Für die Widerspruchsklage und die Bereicherungsklage KV 1210 ff beim Gericht. Für den RA entstehen die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren nach VV 3100 ff. Der Streitwert der Widerspruchsklage ist der Betrag, dessen vorrangige Befriedigung durch das Urt erreicht werden soll. Nebenforderungen zu der Forderung also Zinsen und Kosten sind hinzuzurechnen. Der Streitwert der Bereicherungsklage ergibt sich aus dem Klageantrag.

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