Rn 1

Die Widerspruchsklage soll im eher formell betonten Verteilungsverfahren die materielle Berechtigung stärken. Sie ist prozessuale Gestaltungsklage (MüKoZPO/Eickmann § 878 Rz 10 mwN). Die Entscheidung über die Berechtigung des Widerspruchs ist dem Prozessgericht zugewiesen. Im formellen Verteilungsverfahren können und sollen die Streitigkeiten nicht geklärt werden.

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