Rn 4

In den Teilungsplan aufgenommen wird:

  • der Hinterlegungsbetrag mit Zinsen (Teilungsmasse), hinsichtlich der Zinsen besteht Streit, ob die Genehmigung der Teilungsmasse hinzuzurechnen sind demnach zur weiteren Befriedigung nachrangiger Gläubiger dienen (MüKo/Eickmann RN 5) oder ob sie den bestberechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche zustehen (OLGR Karlsr 06, 943). Der letztgenannten Meinung ist der Vorzug zu geben, da das Verteilungsverfahren keine gleichmäßige Befriedigung mehrerer Gläubiger erreichen will, sondern unverändert das Prioritätsprinzip gilt.
  • die aus der Hinterlegungsmasse vorab zu entnehmenden Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens sind an erster Rangstelle zu berücksichtigen. Das sind die Gebühren und Auslagen des Verteilungsverfahrens und der Hinterlegung sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers, soweit dieser sie nicht vor der Hinterlegung entnommen hat.
  • die Forderungen aller Gläubiger mit Betrag und Rangstelle. Die Forderung soll gem § 367 BGB aufgeschlüsselt werden und wird in dieser Reihenfolge im Plan berücksichtigt. An erster Stelle stehen die Kosten, die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten gem § 788 ist auch im Verteilungsverfahren zu prüfen. Die Zinsen werden berechnet bis zum Tage vor dem Verteilungstermin. An dritter Stelle steht die Hauptforderung, soweit wegen ihr gepfändet ist.

Der Plan muss alle Gläubiger umfassen, auch wenn im Ergebnis nur an den ersten zugeteilt wird. Unter Umständen kann sich der Plan nach einem Widerspruch noch ändern, für diesen Fall muss die weitere Zuteilung festgestellt sein. Es können auch fortlaufende Bezüge zur Verteilung stehen, dann muss bereits der erste Teilungsplan auch die Zuteilungen für den Fall enthalten, dass weitere Beträge zur Teilungsmasse gegangen. Es wird kein neuer Plan aufgestellt.

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