Rn 68

Der Gebrauchsüberlassungsanspruch des Leasingnehmers ist ein unveräußerliches Recht. Es ist deswegen nur pfändbar, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt einem Dritten zur Ausübung der Nutzung zu überlassen (Ddorf NJW 88, 1676). Das Nutzungsrecht des Leasingnehmers ist daher gem § 857 III nicht pfändbar, wenn dem Leasingnehmer die Überlassung des Leasingobjekts an Dritte verboten oder von der Zustimmung des Leasinggebers abhängig ist (Ddorf NJW 88, 1676 [OLG Düsseldorf 17.02.1988 - 3 W 494/87]). Enthält ein Finanzierungsleasingvertrag keine Regelung hierzu, ist die Gebrauchsüberlassung entspr § 540 BGB unzulässig. Eine Erwerbsoption ist grds nicht pfändbar (St/J/Würdinger § 857 Rz 32).

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