Rn 6

Das Entgelt für die üblicherweise zu bezahlende Leistung des Schuldners muss dem Dritten ganz oder tw – dann wird von Mischverhältnissen gesprochen – zufließen. Als Vergütung ist jeder Vermögensvorteil des Drittberechtigten anzusehen, der wirtschaftlich betrachtet als Gegenleistung für die Tätigkeit des Schuldners anzusehen ist. Auf die Art oder Bezeichnung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob die Tätigkeit des Schuldners den alleinigen Grund für die Leistung an den Dritten bildet (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850h Rz 3). Es kann sich um eine einmalige Leistung handeln. Abzustellen ist auf eine objektive Würdigung aller Umstände nach Lage der Verhältnisse (St/J/Würdinger § 850h Rz 8). In Betracht kommen unverhältnismäßig hohe Zinsen, die der Drittberechtigte für ein Darlehen erhält, oder eine hohe Gewinnbeteiligung, Entnahme bzw Prämie (LG Mannheim MDR 54, 178; Pape NWB 20, 2756). Eine Lohnverschiebung kann vorliegen, falls Schuldner und Dritter beim Drittschuldner tätig sind und der Schuldner allein eine unangemessen geringe und der Dritte eine ungerechtfertigt hohe Vergütung bezieht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850h Rz 6).

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