Rn 40

Bezieht der Schuldner von mehreren ArbG Einkünfte, die Naturalleistungen umfassen, muss jeder Drittschuldner deren Wert berechnen. Selbstverständlich gilt dies nur, soweit die Ansprüche gepfändet sind. Auf Antrag muss das Gericht nach § 850e Nr 2 die Ansprüche auf Bezüge bei den verschiedenen ArbG zusammenrechnen. Als Sonderregelung für die Anrechnung bestimmt § 850e Nr 3 S 2, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zunächst auf die Sachbezüge zu verrechnen ist (Stöber/Rellermeyer Rz C.413). Übersteigt der Wert der Naturalleistungen den pfändungsfreien Betrag, sind dem Schuldner dennoch die nach § 851 unpfändbaren Naturalbezüge zu belassen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 46).

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