Rn 3

Nach Abs 1 ersetzt die Überweisung förmliche Erklärungen des Schuldners. Da die Forderungsübertragung nach materiellem Recht grds formfrei wirksam ist, besitzt Abs 1 lediglich einen geringen Anwendungsbereich. Ersetzt werden die Formerfordernisse bei der Abtretung der Hypothekenforderung aus § 1154 BGB, nach den §§ 13 f HintO sowie die vormundschaftliche Genehmigung gem § 1821 BGB (Wieczorek/Schütze/Lüke § 836 Rz 3). Außerdem ersetzt Abs 1 die in den Art 18 WG und Art 23 ScheckG verlangte Form für das Inkassoindossament, ohne damit ein Vollindossament gem Art 43 WG zu schaffen, denn der Gläubiger soll vor Rückgriffsansprüchen geschützt werden (ThoPu/Seiler § 836 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge