Rn 13

Mit dem Pfändungsbeschluss und der Übergabe des Hypothekenbriefs bzw der Eintragung in das Grundbuch entstehen die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Damit bewirkt nicht schon die Zustellung, sondern erst die Briefübergabe bzw die Eintragung die Pfändung. In der Konsequenz bestünde nach Zustellung, aber vor Briefübergabe oder Eintragung ein Schwebezustand, in dem der Drittschuldner an den Schuldner leisten könnte. Dies verhindert § 830 II. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den – regelmäßig Grundeigentümer als – Drittschuldner ist daher zweckmäßig, weil sie bereits die Wirkungen des Arrestatoriums begründet (G/S/B-E § 55 Rz 68), aber nicht erforderlich (BGH BeckRS 20, 39601 Rz 25). Auch wenn der Pfändungsbeschluss vor Übergabe des Hypothekenbriefs oder Eintragung der Pfändung ins Grundbuch erfolgt, gilt gem § 830 II die Pfändung dem Drittschuldner ggü als bewirkt, sofern es anschließend zu einer wirksamen Pfändung kommt (BGHZ 127, 151; BGH NJW 07, 3350). Ein gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluss erlassener Überweisungsbeschluss ist deswegen unwirksam (BGHZ 127, 146, 152; aA Stöber NJW 96, 1185; Hintzen/Wolf Rpfleger 95, 97). Leistungen, vgl § 407 BGB, und Rechtsgeschäfte zum Nachteil des Gläubigers zwischen Schuldner und Drittschuldner sind daher unwirksam. Ist der Drittschuldner über den Empfänger der Tilgungs- und Zinsraten unsicher, kann er diese unter Verzicht auf eine Rücknahme schuldbefreiend hinterlegen (Behr JurBüro 97, 514, 515). Die Rückdatierung tritt nur ggü dem Drittschuldner ein, also nicht im Verhältnis zum Schuldner oder zu Dritten. Eine frühere Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner verschafft daher dem Gläubiger keinen Vorrang vor einem anderen Gläubiger (Ddorf NJW 61, 1267 [OLG Düsseldorf 05.12.1960 - 3 W 171/60]; Köln Rpfleger 91, 241 [OLG Düsseldorf 12.12.1990 - 3 Wx 460/90]). Eine Vorpfändung gem § 845 ist möglich und wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 845 Rn 2). Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Gläubiger gem § 9 Nr 2 ZVG Beteiligter.

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