Rn 96

Ist ein Dritter und nicht der Schuldner Inhaber der Forderung gegen den Drittschuldner, wird deren Rechtsstellung ggü dem Drittschuldner durch die Pfändung nicht berührt. Dies gilt insb, wenn die Forderung vor der Pfändung abgetreten wurde (BGH NJW 86, 2430 [BGH 15.05.1986 - VII ZR 211/85]; 87, 1703, 1705 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]; 88, 495 [BGH 26.05.1987 - IX ZR 201/86]). Die Pfändung wird auch nicht wirksam, wenn der Schuldner die Forderung später erwirbt.

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