Rn 64

Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, dh unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7; 20, 1131 Rz 14). Eine nichtige Pfändung entfaltet keine Wirkungen. Ein Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat oder der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt (BGH NJW-RR 20, 1131 Rz 15). Letzteres ist etwa der Fall, wenn kein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt (BGHZ 70, 313, 317; 121, 98, 100, Arrest). Eine Nichtigkeit liegt weiterhin vor, wenn wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (BGH NJW-RR 20, 1131 [BGH 02.07.2020 - VII ZA 3/19] Rz 15). Die Pfändung ist auch unwirksam, wenn keine Zustellung an den Drittschuldner erfolgt ist (Rn 53) oder das an ihn gerichtete Verbot fehlt, keine Zahlungen an den Schuldner zu leisten (Rn 69). Besteht oder entsteht die Forderung oder das Recht gem § 857 nicht, geht die Pfändung ins Leere und ist wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757 [BGH 12.12.2001 - IV ZR 47/01]). Anders als bei der Pfändung schuldnerfremder beweglicher Sachen ist die Pfändung einer Forderung wirkungslos, die nicht existiert (Rn 13) oder einer anderen Person als dem Schuldner zusteht (BGH NJW 02, 755, 757 [BGH 12.12.2001 - IV ZR 47/01]; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 52; Rn 15). Außerdem ist die Pfändung unwirksam, wenn die gepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wird (BGH NJW 07, 3132 [BGH 28.03.2007 - VII ZB 25/05] Rz 15).

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