Rn 5

Die öffentliche Versteigerung kann zu anderen Bedingungen erfolgen, als das Gesetz sie vorsieht, soweit die gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend sind. So kann zB der Versteigerungsort geändert, auf den Ablauf der Frist des § 816 I verzichtet, der Bieterkreis auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränkt oder die Erlöszahlung abw von § 817 II gestundet werden. Zwingend sind hingegen der Zuschlag an den Meistbietenden (§ 817 I), die Bindung und Haftung des Bietenden (§ 817 III) und die Rechtsnatur der Veräußerung als hoheitlicher Akt. Das Mindestgebot (§ 817a) darf heraufgesetzt, nicht aber gemindert werden (Zö/Herget Rz 3).

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