Rn 2

Sobald der Schuldner es verlangt, ist ihm unverzüglich die Vermögensauskunft abzunehmen, selbst wenn er dies anlässlich seiner Verhaftung verlangt. In letztem Fall ist die Verhaftung nicht mehr erforderlich. In der Regel wird die Vermögensauskunft ansonsten sogleich vor Ort in der Haft abgenommen. Von einem schuldhaften Zögern ist aber noch nicht auszugehen, wenn der Gerichtsvollzieher kurzzeitig verhindert ist, wenn Nacht oder Feiertag ist oder ein notwendiger Dolmetscher nicht kurzzeitig gewährleistet werden kann (Musielak/Voit/Voit § 802i Rz 4). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts am Haftort (BTDrs 16/10069, 28) oder – falls der Schuldner noch nicht in die Vollzugsanstalt gebracht wurde – der verhaftende Gerichtsvollzieher. Abs 1 begründet indes keine originäre Zuständigkeit, sodass der Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner die Vermögensauskunft am Haftort abgenommen hat, nicht aus Abs 1 für Nachbesserungsanträge zuständig ist – es bleibt insofern bei der Zuständigkeitsregel des § 802e (AG Lübeck JurBüro 22, 216). Der Gläubiger kann nach näherer Maßgabe des S 3 an der Abgabe der Vermögensauskunft teilnehmen und hat ein Fragerecht. Für den entspr Antrag ist das Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) heranzuziehen. Das Teilnahmeinteresse des Gläubigers ist in Verhältnis zum Freiheitsinteresse des Schuldners zu setzen, so dass eine Unerreichbarkeit des Gläubigers etwa zum Überwiegen des Schuldnerinteresses an baldiger Abgabe und Haftentlassung führt; umgekehrt das Gläubigerinteresse höher einzuschätzen ist, wenn sehr hohe Forderungen im Raum stehen und die Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als zulässig anzusehen ist (vgl BGHZ 7, 287). Ist der in den Räumlichkeiten eines Dritten zu verhaftende Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, verwehrt jedoch der Dritte dem Gläubiger die Anwesenheit, so steht es im Ermessen des Gerichtsvollziehers, die Vermögensauskunft ohne den Gläubiger abzunehmen (AG München DGVZ 22, 140 [Kriterien: zeitliche Verzögerung bei Ortswechsel, Möglichkeit zur Vermittlung der Gläubigerfragen durch den Gerichtsvollzieher]).

Für das Verfahren gilt § 802f V, so dass auch hier ein elektronisches Dokument zu errichten und dies dem Schuldner vorzulesen oder die Angaben zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben und ihm auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen ist.

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