Rn 21

Eine dem Schuldner zustehende Hypothek, Grundschuld (auch Eigentümergrundschuld), Rentenschuld oder Reallast ist unter Angabe des belasteten Grundstücks und ggf des Aufbewahrungsorts des Briefs zu offenbaren. Mitzuteilen ist ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers auch bereits vor Erlöschen der gesicherten Forderung, da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt bereits entstanden ist. Dabei sind der Sicherungsnehmer und die gesicherte Forderung mit ihrem derzeitigen Bestand so detailliert anzugeben, dass eine Pfändung sofort möglich ist. Als sonstige Vermögensrechte sind insb Gesellschaftsanteile und -rechte, auch an Personengesellschaften, zu offenbaren, nicht aber Forderungen der Gesellschaft. Die Offenbarungspflicht besteht auch dann, wenn der Anteil wertlos ist (S/W/K/T/Vuia § 802c Rz 31; aA BGH BB 58, 891). Zudem sind Geschäftsanteile an (Wohn-)Genossenschaften, Miterbenanteile, eine Nacherbenstellung, Patent- und Urheberrechte, Marken und Internet-Domains anzugeben. Grundstücke und alle anderen Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen unterfallen (vgl § 865), sind ebenfalls zu offenbaren. Das gilt auch für ausländische Immobilien und auf einer Immobilie lastende Grundpfandrechte (LG Frankfurt DGVZ 09, 133).

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