Rn 2

Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Dies gilt nicht für qualifizierte Klauseln; hier entscheidet nach § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger; gleiches gilt für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733; auch hier ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr 13 RPflG.

 

Rn 3

Die Landesjustizverwaltung kann gem § 797a IV 1 Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle abgeschlossen worden sind. Betroffen ist nicht die Erteilung qualifizierter Klauseln; auch für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 797a IV 1 nicht. Ist eine entsprechende Ermächtigung wirksam erteilt worden, ist der Vorsteher der Gütestellen ausschl zuständig (vgl St/J/Münzberg Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge