Rn 10

Das Verfahren zählt als besondere Angelegenheit, da es mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist (§ 19 I 2 Nr 11 VV RVG). Der Anwalt erhält eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr 3334 VV RVG), die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 0,5 ermäßigt (Nr 3337 VV RVG). Mehrere Räumungsfristverfahren gelten als besondere Angelegenheiten, so dass dort die Gebühren jeweils erneut anfallen. Kommt es zu einem Termin iSd Vorbem 3 III VV RVG, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr 3104 VV RVG (Vorbem 3.3.6 VV RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Miete bzw Nutzungsentschädigung für die Dauer der begehrten Frist (Braunschw Rpfleger 64, 66; LG Kempten AnwBl 68, 58)

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