Rn 28

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt weder zum Wegfall der Prozessbeendigungsvereinbarung noch der materiell-rechtlichen Absprachen, sondern nur zur Vertragsanpassung. Rechtlicher Bestand des Vergleichs und prozessbeendende Wirkung werden nicht berührt (BGH NJW 86, 1348, 1349). Die Frage, in welchem Umfang der Vergleich weiter gilt, ist daher nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreites zu entscheiden (BGH NJW 66, 1658, 1659 [BGH 06.06.1966 - II ZR 4/64]; 86, 1348, 1349). Eine von vornherein bestehende Nichtigkeit oder eine rückwirkende Vernichtung des Vergleichs führt dazu, dass dem Vergleich jede verfahrensrechtliche Wirkung fehlt; entfällt lediglich die Geschäftsgrundlage, wird der Prozessvergleich nicht beseitigt und ihm seine prozessbeendende Wirkung nicht, jedenfalls nicht von Anfang an, genommen (aA St/J/Münzberg Rz 77). Auch im Fall des Rücktritts oder der vertraglichen Aufhebung kann über die Wirkungen derartiger Erklärungen nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtstreites entschieden werden, sondern nur in einem neuen Rechtsstreit (BGHZ 16, 388, 392, 393). Auch hier wird der Prozessvergleich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. In Frage kommen eine Vollstreckungsgegenklage, ebenso eine Feststellungsklage.

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