Rn 5

Voraussetzung der Streitverkündung ist nach dem Wortlaut des § 72, dass die Partei im Falle eines Unterliegens in der Sache entweder einen Anspruch auf Schadloshaltung bzw Gewährleistung gegen einen Dritten hat oder einen solchen Anspruch eines Dritten befürchtet. Der Anspruch der Partei gegen den Dritten oder der ihr drohende Anspruch des Dritten müssen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu dem eingeklagten Anspruch stehen. Eine Streitverkündung scheidet aus, wenn dem Streitverkünder ausschließlich im Fall des Obsiegens Ansprüche zustehen oder drohen können (Karlsr OLGZ 84, 230, 232). Die Befürchtung der Partei, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Gegner fruchtlos verläuft, rechtfertigt keine Streitverkündung, weil § 72 die obsiegende Partei nicht vor dem Vollstreckungsrisiko, sondern die unterliegende Partei vor dem Feststellungsrisiko des Erstprozesses schützt. Eine wegen der Befürchtung des Unterliegens erklärte Streitverkündung bleibt zulässig, auch wenn der Streitverkünder tatsächlich obsiegt (BGHZ 36, 212, 214 = NJW 62, 387). Ebenfalls zulässig ist eine Streitverkündung, wenn die Partei sowohl im Fall des Obsiegens als auch des Unterliegens einen Anspruch befürchtet: Verklagt der Hauptunternehmer den Subunternehmer wegen mangelhafter Leistung auf Schadensersatz, darf er dem Besteller den Streit verkünden, dessen Gewährleistungsansprüchen er unabhängig vom Ausgang des Prozesses gegen den Subunternehmer ausgesetzt ist. Der Verkäufer einer Immobilie kann einwenden, dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche des Käufers leisten muss und vor diesem Hintergrund den Dritten (Makler und Fiskus) den Streit verkünden (BGH BeckRS 21, 34461 Rz 20). Einer Gesellschaft kann im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Ausschlusses zum Zwecke einer Hemmung der Verjährung des Abfindungsanspruchs der Streit verkündet werden (BGH NJW 21, 2649 [BGH 18.05.2021 - II ZR 41/20] Rz 22).

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