Rn 1

§ 71 dient dem Zweck, einen Zwischenstreit (Interventionsstreit) über die Zulässigkeit einer Nebenintervention ohne Belastung des Hauptprozesses rasch beizulegen. Tritt ein Nebenintervenient dem Rechtsstreit bei, kann jede Partei des Hauptprozesses und jeder Streitgenosse mit Hilfe eines Sachantrags (§ 297) die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Beruht der Beitritt auf einer Streitverkündung (§§ 72 ff), steht dem Streitverkünder ein Antragsrecht nur zu, wenn der Nebenintervenient dem Gegner beigetreten ist. Unzulässig ist der Antrag, wenn die Partei des Hauptprozesses, ohne die Zurückweisung zu beantragen, zur Sache verhandelt (§ 295) oder auf das Rügerecht verzichtet hat (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Ferner kann der Antrag zurückgenommen werden (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Der Streitverkündete kann ein Widerspruchsrecht mit dem Begehren, selbst zurückgewiesen zu werden, nicht geltend machen (Bischof MDR 99, 787f). Wird dem Beitritt von keiner Seite widersprochen und liegen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vor, ist die Streithilfe, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht, zulässig (BGHZ 38, 110 f; Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache (Karls RR 17, 91). Die Vorschrift ist auf den Beitritt eines Musterbeklagten nicht anwendbar, über den zugleich mit der Endentscheidung, ohne dass es vorab einer Zwischenentscheidung bedarf, entschieden werden kann (BGH, WM 21, 1047 Rz. 24; BeckRS 21, 37174 Rz 15).

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