Rn 13

Liegen die Voraussetzungen des § 66 vor, hat der Dritte darüber zu entscheiden, ob er sein Recht wahrnimmt und den Beitritt erklärt. Er kann ohne zivilprozessualen Rechtsnachteil von einem Beitritt absehen. Entscheidet sich der Dritte gegen einen Beitritt, kann der Zulässigkeit einer von ihm gegen die spätere Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde freilich der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen (BVerfG NJW 98, 2663f [BVerfG 28.05.1998 - 1 BvR 329/98]). Ist dem Dritten der Streit verkündet worden (§ 72), treffen ihn – auch wenn er von einem Beitritt Abstand nimmt – die Rechtsfolgen der Interventionswirkung (§§ 68, 74). Werden mehrere prozessuale Ansprüche (§ 260) verfolgt, kann der Beitritt – etwa wegen teils fehlenden rechtlichen Interesses – auf einen von ihnen beschränkt werden. Im Zweifel ist dies aber nicht gewollt. Eine Begrenzung auf einen qualitativen Teil des Anspruchs scheidet hingegen aus. Falls der Dritte, was in Regressfällen denkbar ist, ein Interesse am Obsiegen beider Parteien hat, kann er wählen, welche Partei er unterstützt (BGHZ 18, 110, 112 f = NJW 55, 1316). Zwar kann er nicht beiden Parteien beitreten (KG NJW-RR 00, 514), aber von einer auf die andere Seite wechseln (BGHZ 18, 110, 112 f = NJW 55, 1316).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge