Rn 23

Ergeht ein Sachurteil, muss das Gericht anders als bei einem Prozessurteil ggü allen Streitgenossen einheitlich entscheiden (BGHZ 122, 211, 240 = NJW 93, 1976, 1983; BGH NJW 00, 291f). Bei einer prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft kann mangels eines Widerspruchs in der Sache die Klage gegen einen Streitgenossen als unzulässig und gegen den anderen als unbegründet abgewiesen oder ihr ihm ggü stattgegeben werden. Dagegen löst die Unzulässigkeit der Klage bei einer materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft wegen des Fortfalls der Prozessführungsbefugnis die Gesamtabweisung als unzulässig aus (BGHZ 30, 195 = NJW 59, 1683). In beiden Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft scheidet der Erlass eines die Sache betreffenden Teilurteils aus (BGHZ 131, 376, 382 = NJW 96, 1060). Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen (BGH NJW-RR 14, 903 Rz 6 ff). Allerdings beschränkt sich seine Rechtskraft auf die an dem Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen (BGH NJW-RR 14, 903 [BGH 04.04.2014 - V ZR 110/13] Rz 11).

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