Rn 1

Die Norm ist Ausdruck der Teilung des Wiederaufnahmeverfahrens in drei Abschnitte (vor §§ 578 ff Rn 3). Prozessual handelt es sich bei der Neuverhandlung um die Fortsetzung des Vorprozesses. Zur Neuverhandlung der Hauptsache im dritten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens kommt es erst, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig (§ 578 Rn 2–6) und begründet (§ 579 Rn 3, § 580 Rn 3) ist. Diese die ersten beiden Abschnitte voranstellende Prüfungsreihenfolge gilt generell, gleichgültig ob iSd Abs 2 der Norm abgesondert verhandelt wurde oder nicht. Abs 3 sieht im Übrigen vor, dass die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit, insb also des tatsächlichen Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes, auch dann beim zuständigen Revisionsgericht zu erledigen ist, wenn dazu Tatsachenfeststellungen und -würdigungen notwendig sind.

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