Rn 1

Das im Wiederaufnahmerecht ausgewogene Verhältnis zwischen Rechtskraft und der Möglichkeit ihrer Beseitigung wegen eines Wiederaufnahmegrundes ist durch § 586 um einen weiteren, nämlich zeitlichen Aspekt ergänzt. Die Wiederaufnahme ist nach Ablauf bestimmter ›doppelter‹ Fristen unzulässig. Diese knüpfen sowohl an das subjektive Kriterium der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund als auch an den Eintritt der Rechtskraft als Zeitpunkt des objektiven Beginns einer Ausschlussfrist für die Zulässigkeit einer Klage an. Die Parteien haben also zum einen die Folgen zu tragen, sollten sie trotz Kenntnis von dem schwerwiegenden Mangel des Urteils untätig bleiben. Zum anderen soll eine rechtskräftig erledigte Streitigkeit nach Jahren generell nicht noch einmal aufgegriffen werden können. Vornehmlich diese verschuldensunabhängige fünfjährige Ausschlussfrist begegnet rechtspolitischer Kritik (Nachweise bei MüKoZPO/Braun/Heiß § 586 Rz 2, s.a. § 580 Rn 17), die sich aber nicht in gesetzgeberischen Aktivitäten niederschlägt. Auch eine ›teleologische Reduktion der Frist‹ in Ausnahmefällen kommt nicht in Betracht (Schlesw OLGR 06, 220). Besonderheiten gelten für die Frist im Falle der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung.

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