Rn 20

Die Gründe, die in anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen die Wiederaufnahme eines Verfahrens rechtfertigen, unterscheiden sich von den Restitutionsgründen des § 580 nicht wesentlich (im Einzelnen Koch EuZW 95, 78, 84; Schulz-Arenstorff, Rechtsschutz gegen judikatives Unrecht, 2013). Dem Restitutionsgrund nach Nr 6 ähnelnde Gründe können die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten beeinflussen: Für eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ist die Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach Art 21 I EuVTVO möglich, wenn eine Entscheidung in derselben Sache ergangen ist. Art 45 I lit c u d Brüssel Ia-VO stellen für die Aufhebung der Vollstreckbarkeit auf die Priorität der Entscheidungen ab, wenn es sich um eine Entscheidung eines anderen Staates handelt.

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