Rn 3

Ungeschriebene Voraussetzung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214 = NJW 04, 2015; NJW 09, 3653 Rz 5 ff; ZIP 11, 1170 Rz 3; NZI 14, 724 Rz 4; BGHZ 233, 258 = NJW 22, 2622 Rz 8). War dies nicht der Fall, war die Ausgangsentscheidung also generell oder für den Beschwerdeführer (vgl BGH WuM 10, 44 Rz 2 ff) unanfechtbar, fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH NZI 16, 279 Rz 6; WM 17, 346 Rz 4; 20, 1313 Rz 6; 20, 1554 Rz 4; 22, 520 Rz 11). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann durch eine unrichtige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht eröffnet werden. Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die unanfechtbare Entscheidung auf die unstatthafte Beschwerde hin abgeändert hat. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH NJW 09, 3653 Rz 5; WuM 10, 44 f Rz 5; VersR 10, 1473 Rz 5; NZI 16, 279 Rz 6; BGHZ 233, 258 = NJW 22, 2622 Rz 8; anders BGH WM 13, 1036 Rz 15). Hat das Beschwerdegericht allerdings die für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf dessen Beschwerde hin abgeändert, ist die Rechtsbeschwerde für den Gegner statthaft, wenn für ihn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die Beschwerde statthaft gewesen wäre (BGH NZI 16, 279 Rz 7; WM 17, 346 Rz 6; NZI 17, 487 Rz 6; ZfBR 20, 759 Rz 7). Kann die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht festgestellt werden, weil der insoweit maßgebliche Sachverhalt nicht mitgeteilt wird, muss der angefochtene Beschl schon aus diesem Grund vAw, also auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge, aufgehoben werden (BGH NJW-RR 05, 916). Anderes gilt dann, wenn die sofortige Beschwerde statthaft, jedoch unzulässig war (BGH WM 11, 2374 Rz 5; 22, 520 Rz 11), etwa weil es an der erforderlichen Beschwer fehlte (BGH ZIP 04, 1379), die Beschwerde den Anforderungen des § 569 II 2 nicht genügte oder verfristet war (BGH NJW 04, 1112). Hat das Beschwerdegericht über die unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BGH WM 22, 520 Rz 11. Grds führt die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde, anders als die fehlende Statthaftigkeit, also nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern zu deren Begründetheit (BGH MDR 09, 51 f Rz 3; WM 13, 1036 Rz 14; anders allerdings BGH WM 20, 1210 Rz 11, 13). Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind im Rechtsbeschwerdeverfahren vAw zu prüfen (BGH WM 15, 728 Rz 4).

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