Rn 14

Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschl auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§§ 563 II, 577 IV 4 analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung auch für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren (Rückbindung). Folgt das Ausgangsgericht nunmehr der Rechtsansicht der Aufhebungsentscheidung, ist seine Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschl beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; BGH WM 09, 712, 714 Rz 9; MDR 13, 167 Rz 18; NJW 17, 1480 Rz 40). In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschl entstanden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen; der frühere Beschl steht nicht zur Überprüfung. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschl des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ 15, 122, 125; 51, 131, 135). Die Bindungswirkung ist allerdings auf diejenige rechtliche Würdigung beschränkt, welche der Aufhebung unmittelbar zugrunde lag (BGH WM 17, 1326 Rz 7). Soweit das Rechtsmittelgericht die angefochtene und dann aufgehobene Entscheidung nur ausdrücklich oder stillschweigend billigt, besteht keine Bindung. Die Bindungswirkung entfällt ferner dann, wenn das Gericht, an das zurückverwiesen wird, neue Tatsachen feststellt und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entscheidet (BGHZ 132, 6, 10 f = NJW 96, 924, 925; 159, 122, 127 = ZIP 04, 1214, 1215; BGH WM 17, 1326 Rz 11). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gelten überdies die Einschränkungen der Bindungswirkung, die auch im Revisionsrecht anerkannt sind: neben der Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eine zwischenzeitlich veröffentlichte abweichende Entscheidung des BVerfG, des EuGH, des BGH unter Aufgabe der bisherigen Rspr oder erstmaligen Entscheidung der Rechtsfrage, welche der ersten Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrunde lag, oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGH MDR 13, 167 Rz 19 mwN, 22). Hat das Beschwerdegericht aus Anlass einer früheren, aber nach der Erstentscheidung ergangenen Entscheidung seine Rspr geändert, entfällt die Bindungswirkung schließlich ebenfalls (BGH MDR 13, 167 [BGH 22.11.2012 - VII ZB 42/11] Rz 20f).

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