Rn 2

Die Beschwerde soll begründet werden (Abs 1 S 1). Dieses Erfordernis ist durch das ZPO-Reformgesetz neu eingeführt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll dadurch das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, ohne dass das Ausbleiben einer Begründung sofort durch eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig sanktioniert wird (BTDrs 14/4722, 68). Die Begründungsobliegenheit ermöglicht dem Gericht eine gezielte, problemorientierte und konzentrierte Nachprüfung der Beschwerde, ohne den Beschwerdeführer zu überfordern, und beschleunigt auf diese Weise das Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in wenigen Sätzen zu sagen, welches Rechtsmittelziel er verfolgt und warum die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach falsch ist und abgeändert werden sollte. Eine Begründung ist also erwünscht, wie sich auch aus der Formulierung ›soll begründet werden‹ ergibt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann dazu eine Frist setzen (Abs 3). Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hängt jedoch nicht davon ab, ob und wann eine Begründung eingereicht worden ist. Selbst wenn eine Begründung völlig fehlt, kann die sofortige Beschwerde also nicht als unzulässig verworfen werden. Ein bestimmter Antrag ist ebenfalls nicht erforderlich. Was der Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich regelmäßig aus seinen früheren Anträgen in Verbindung mit ihrer Ablehnung (BTDrs 14/4722, 112f).

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